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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB Foodtruck


Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über ein Catering des Road Stop (Foodtruck) sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Road Stops.
2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


Vertragsabschluss, -partner, -haftung

1. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung des Road Stops an den Veranstalter für eine konkrete Reservierung zustande; diese sind die Vertragspartner. Der Vertrag kann auch durch Unterzeichnung des Road Stop Angebotes seitens des Veranstalters zustande kommen, wenn das Dokument vom Veranstalter per Post, per Telefax oder als Scann per Email an Road Stop zurück gesandt wird.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Der Vertrag muss zu diesem Zweck von dieser dritten Partei rechtsverbindlich mitunterzeichnet werden.
3. Das Road Stop haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Road Stops zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Road Stop rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.


Leistungen, Preise, Zahlungen

1. Das Road Stop ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Road Stop zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Road Stops zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung entstehende Leistungen und Auslagen des Road Stops an Dritte.
3. Wenn nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltungen 4 Monate und erhöht sich der vom Road Stop allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
4. Rechnungen des Road Stops ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Road Stop berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Road Stop der eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Das Road Stop ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind im Vertrag schriftlich zu vereinbaren, oder sind im Online-Buchung Formular definiert.


Rücktritt des Road Stop

1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Road Stop gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Road Stop zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist das Road Stop berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Road Stop nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen, sowie:
* Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht wurden.

* Ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.
* Das Road Stop begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Road Stops in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Road Stops zuzurechnen ist.

* die Wetterlage oder örtlichen Gegebenheiten eine Anreise mit dem Foodtruck unmöglich macht
3. Das Road Stop hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Road Stop, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Road Stops.


Rücktritt des Veranstalters

1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Road Stop berechtigt, die Anzahlung einzubehalten, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Road Stop berechtigt, zuzüglich zur vereinbarten Anzahlung, weitere 30% des Mindestumsatzes in Rechnung zu stellen. Bei jedem späteren Rücktritt ist das Road Stop berechtigt, den im Vertrag festgehaltenen Mindestumsatz in Rechnung zu stellen.
3. Alle Leistungen die das Road Stop im Auftrag des Veranstalters bei Drittfirmen bestellt hat, werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt, sofern ein Rücktritt von den zwischen dem Road Stop und den Drittfirmen vereinbarten Leistungen nicht möglich ist. (Bsp.: Rahmenprogramm, Zelte, DJ, Technik, Live-Musik, Casino etc.)
4. Ersparte Aufwendungen nach 1., 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Road Stop der eines höheren Schadens vorbehalten.


Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Road Stop mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Road Stops.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl nach Ablauf dieser Frist wird vom Road Stop bei der Abrechnung nicht anerkannt, es wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Road Stop berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Road Stops die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Road Stop zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Road Stop trifft ein Verschulden.


Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen.
2. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Road Stop GmbH.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Road Stop GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Road Stop GmbH.
5. Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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